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Satzung

Beitrags Datum:
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Satzung vom 23. Oktober 1990

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Gesangverein Oberottmarshausen“. Er hat seinen Sitz in Oberottmarshausen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist bei der Vorstandschaft schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Tod
  • durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.
Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den, von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins oder einer Satzungsänderung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform. Die Protokolle über die Mitgliederversammlung sind vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden und der Jahresabrechnung des Kassenführers
  • Wahl der Vorstandschaft
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Entlastung der gesamten Vorstandschaft
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind mündlich oder schriftlich vorzubringen.

§ 9 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten Vorstand (sog. 1. Vorstand), seinem Stellvertreter (sog. 2. Vorstand), dem Kassenführer, dem Schriftführer und deren Stellvertreter, dem Notenwart und zwei Kassenprüfern.
Im Verhinderungsfall des ersten Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorstand die Aufgaben des ersten Vorstandes.

Der Verein wird im Außenverhältnis vom ersten Vorstand und zweiten Vorstand jeweils allein vertreten.

Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre in geheimer Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft bleibt auch nach Ablauf ihrer Amtsdauer so lange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtszeit aus, so bestimmt die Vorstandschaft aus ihren Reihen einen Nachfolger, der die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt.
Auf dieser Mitgliederversammlung wird für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Nachfolger gewählt, dessen Amtsdauer mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder endet.

Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Chorleiter wird durch die Vorstandschaft berufen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Schluss ist eine Mehrheit von drei Viertelteilen der erschienen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Oberottmarshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ergänzt und modernisiert die bisherige Satzung in der Fassung vom 22. März 1988.

Die geänderte Satzung tritt mit Wirkung vom 23. Oktober 1990 in Kraft.